Vereinssatzung

§ 1

Name, Sitz und  Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Regionalverband Autismus Ostwürttemberg e.V. zur Förderung von Menschen mit Autismus“.
Der Verein hat seinen Sitz in Aalen.
Der Verein ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verwaltungssitz des Vereins ist der Wohnort des 1. Vorsitzenden.


§ 2

Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

Die Öffentlichkeit über die Situation von Menschen mit Autismus aufzuklären, die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden zu Hilfs- und Fördermaßnahmen für die betreffenden Menschen mit Autismus zu bewegen, durch Austausch und Weitergabe von Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen, Vereinsmitgliedern und interessierten Personen Informationsmaterial für die Betreuung von Menschen mit Autismus zu vermitteln,
Fördermaßnahmen für Kinder mit Autismus im vorschulischen, schulischen und
außerschulischen Bereich in die Wege zu leiten, zu unterstützen,

sowie Einrichtungen zu unterhalten
Fördermaßnahmen für Menschen mit Autismus im Erwachsenenalter wie Wohneinrichtungen, Heime sowie Arbeitsmöglichkeiten integrativer Arbeit in die Wege zu leiten, zu unterstützen sowie Einrichtungen solcher Art zu unterhalten, der Verein kann kooperatives Mitglied anderer Vereine sein, die Vereinsziele können
auch in Kooperation mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen erreicht werden.


§ 3

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 


§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut Beschluss der Mitgliederversammlung zu zahlenden Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und Email-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden (Ausschlussverfahren). Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt gegenüber Mitgliedern hiervon unberührt.

 



§ 5

Beiträge (Mitgliedspflichten)

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 10). Zur Festlegung der Beitragshöhe und – fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
 


§ 6

Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
ein(e) Vorsitzende(r)
ein(e) stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
ein(e) Schatzmeister / Schatzmeisterin
eine(n) Schriftführer(in)
 
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt nach § 26 ist der / die Vorsitzende, der / die stellvertretende(r) Vorsitzende(r) jeweils allein, die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils nur mit einem anderen Vorstandsmitglied zusammen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von höchstens zwei Geschäftsjahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Bestellung des Vorstandes ist mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder des Vereins jederzeit widerruflich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und Vereinsregister eingetragen worden sind. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäften des Vereins. Er hat insbesondere

  • Verhandlungen mit Dienststellen des Landes Baden-Württemberg, dem Regierungspräsidium Stuttgart, den Landratsämtern der Region Ostwürttemberg, sonstigen Sozialeinrichtungen, Behörden und Krankenkassen über den Erhalt von Zuwendungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu führen, die dem Verein zufließen,
  • Anstellungsverträge mit den Mitarbeitern des Vereins abzuschließen, zu ändern oder zu beenden,
  • Miet- und sonstige Verträge, die dem Zweck des Vereins dienen, abzuschließen, abzuändern und zu beenden,
  • Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen,
  • die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen auszuführen.

Vorstandssitzungen finden regelmäßig nach dem jeweiligen Bedarf statt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgt durch das Verschicken schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen und Beifügung der Tagesordnung. Der nächste Termin einer Vorstandssitzung kann in einer Vorstandssitzung festgelegt werden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder – darunter der / die Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich oder fernmündlich erklären. § 10 Beurkundung von Beschlüssen gilt entsprechend.
 
Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitgeteilt werden.



§ 7

Besonderer Vertreter

Der Vorstand darf einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter im Sinn des § 30 BGB bestellen.
Die Rechte und Pflichten dieses Geschäftsführers als besonderer Vertreter ergeben sich aus dem Gesetz, dem Geschäftsführerdienstvertrag einschließlich ergänzender Vereinbarungen, dieser Satzung sowie den Beschlüssen und den darauf fußenden Weisungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Zu den Aufgaben des Geschäftsführers als besonderer Vertreter gehören die Aufgaben eines Verwaltungs- und Personalleiters, insbesondere:

  • Verhandlungen mit Dienststellen des Landes Baden-Württemberg, dem Regierungspräsidium Stuttgart, den Landratsämtern der Region Ostwürttemberg, sonstigen Sozialeinrichtungen, Behörden und Krankenkassen über den Erhalt von Zuwendungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu führen, die dem Verein zufließen.
  • Anstellungsverträge mit den Mitarbeitern des Vereins abzuschließen, zu ändern oder zu beenden,
  • Miet- und sonstige Verträge, die dem Zweck des Vereins dienen, abzuschließen, abzuändern und zu beenden,
  • Die von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele umzusetzen.
  • Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Ohne eine solche Zustimmung gilt die Geschäftsbefugnis insbesondere nicht für:
  • Die Aufstellung des Jahresbeschlusses;
  • Den Erwerb, die Veräußerung, die Verpachtung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  • Die Verpachtung und sonstige Überlassung von Betrieben, Betriebsteilen und Betriebsstätten des Vereins sowie Pachtung und sonstige Übernahme von fremden Betrieben, Betriebsteilen und Betriebsstätten;
  • Die Vornahme von außergewöhnlichen Rechtsgeschäften und von Spekulationsgeschäften aller Art;
  • Die Aufnahme von Fremdkapital (in Form von Darlehen, Krediten und Anleihen):
  • Die Gewährung von Darlehen und Krediten (z.B. Personalkredite), die Übernahme von Bürgschaften und Haftungen sowie die Abgabe von Garantieerkklärungen;
  • Die Verpfändung von Rechten und beweglichen Sachen;
  • Den Abschluss die Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit Geld- und Finanzierungsinstitutionen, insbesondere für wesentliche Änderungen von Kontokorrent-Kreditlinien;
  • Alle (Rechts)-geschäfte, welche der Vorstand durch Beschluss für zustimmungsbedürftig erklärt.



§ 9

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer. Die Amtszeit des Kassenprüfers beträgt ein Jahr und endet mit dem Tag, an dem die Wahl eines neuen Kassenprüfers erfolgt ist.
Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliedsversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte(r) des Vereins sein.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn der Kassenprüfer diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Der Antrag ist nur zulässig, sofern sich die Notwendigkeit der Einberufung aus der Kassenprüfung ergibt.


Diese Satzung gilt ab dem 11.12.2018

§ 10

Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.


§ 11

Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein Autismus Deutschland e.V. Bundesverband zur Förderung von Menschen mit Autismus, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


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